Heute: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist strafbar.
Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt – unabhängig davon, ob die Ermittlung mit dem expliziten Ziel der Steuerstraftataufdeckung gestartet wurde (z. B. Betriebsprüfung – Prüfungsanordnung) (§ 371). Straffreiheit tritt jedoch nur ein, wenn die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet wird (§ 371 Abs. 3 AO).
Aufgrund des hohen Aufkommens bei den Selbstanzeigen im Falle des Steuerhinterzugs wird es in 2014 zur Neuauflage eines Formulares kommen. Bundesminister der Finanzen Wolfgang Schäuble gab am gestrigen Abend sein Einverständnis zu den Plänen der für die Aufdeckung von Steuerhinterzugsdelikten eingesetzte Kommission. Das sogenannte “Zumwinkel Papier” wurde 2007 entworfen, um Steuersündern bei der Steuerhinterziehungserklärung zu helfen. In Fachkreisen wurde das Formular seinerzeit “Anlage Liechtenstein” genannt.
Grafik oben: Steuererklärung Mantelbögen | © public domain
Grafik unten: Steuerhinterzugserklärung als PDF (modifiziert) | © zeus.zeit.de